Aktuelles

Das neue Sterbeverfügungsgesetz

Mit 01.01.2022 ist das Sterbeverfügungsgesetz in Kraft getreten und mit diesem die Möglichkeit, eine Sterbeverfügung zu errichten.

In der Sterbeverfügung kann eine sterbewillige Person ihren Entschluss festhalten, ihr Leben zu beenden und sich dabei auch der Hilfe durch dritte Personen bedienen.

Grundlage für die Entstehung des Sterbeverfügungsgesetzes war das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2020, mit welchem die bisherige Strafbarkeit „jeglicher Hilfeleistung einer dritten Person bei der Mitwirkung am Selbstmord“ als verfassungswidrig aufgehoben wurde.

Das jetzt gesetzlich vorgesehene Prozedere soll einen gesicherten Rahmen für die Inanspruchnahme einer „Hilfe“ zum Selbstmord schaffen.

Dementsprechend ist die Errichtung einer Sterbeverfügung an das Vorliegen strenger Voraussetzungen gebunden.

Im Zentrum steht dabei das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen, sein Leben nach einem freien (ohne psychischen Einfluss von dritten Personen) Entschluss zu beenden.

Deshalb kann die Sterbeverfügung nur von der sterbewilligen Person höchstpersönlich errichtet (unterfertigt) werden. Jedwede Form der Vertretung, wie etwa durch Vorsorgebevollmächtigte oder Erwachsenenvertreter, ist ausgeschlossen.

Die sterbewillige Person muss ferner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Des Weiteren hat die sterbewillige Person sowohl im Zeitpunkt der medizinischen Aufklärung als auch der Errichtung der Sterbeverfügung volljährig und zweifelsfrei entscheidungsfähig zu sein. Entscheidungsfähig ist sie dann, wenn sie die Bedeutung und die Folgen ihres Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, ihren Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann.

Wesentliche Voraussetzung einer Sterbeverfügung ist, dass die sterbewillige Person an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen (wie etwa Multiple Sklerose oder Morbus Parkinson im fortgeschrittenen Stadium).

Jedenfalls hat die Krankheit einen für die betroffene Person nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich zu bringen.

Vor der Errichtung der Sterbeverfügung hat eine Aufklärung durch zwei selbständig berufsberechtigte Ärzte bzw. Ärztinnen zu erfolgen, von denen zumindest eine/-r eine palliativmedizinische Qualifikation aufzuweisen hat. Die beiden Ärzte bzw. Ärztinnen müssen unabhängig voneinander die Entscheidungsfähigkeit und den freien Sterbewillen bestätigen. Bestehen diesbezüglich seitens der aufklärenden Ärzte bzw. Ärztinnen Zweifel, so können sie eine psychologische oder psychiatrische Abklärung zur Feststellung der Entscheidungsfähigkeit veranlassen.

In weiterer Folge ist die Sterbeverfügung schriftlich vor einem Notar bzw. einer Notarin oder einem rechtskundigen Mitarbeiter bzw. einer rechtskundigen Mitarbeiterin einer Patientenvertretung zu errichten.

Dieser Vorgang kann erst nach einer Wartefrist von mindestens zwölf Wochen nach der ersten ärztlichen Aufklärung erfolgen, um die Dauerhaftigkeit des Entschlusses zu gewährleisten.

Eine Verkürzung dieser Bedenkfrist auf zwei Wochen ist nur bei Patienten, deren Krankheit nach medizinischem Ermessen voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten zum Tod führen würde, vorgesehen.

Nach Errichtung der Sterbeverfügung sind bestimmte Informationen an das Sterbeverfügungsregister, welches vom für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium geführt wird, zu melden.

Binnen einem Jahr nach Errichtung der Sterbeverfügung kann sich die sterbewillige Person das zum Tod führende Präparat bei einer Apotheke abholen und dieses dann – in einem von ihr gewählten, privaten Rahmen – zu sich nehmen.

Bei der Durchführung der lebensbeendenden Maßnahmen können auch hilfeleistende Personen (welche auch volljährig bzw. entscheidungsfähig sein müssen und keine wirtschaftlichen Vorteile, etwa durch Begünstigung in einer letztwilligen Verfügung, erlangen dürfen) zur Unterstützung beigezogen werden. Die Hilfeleistung ist aber auf physische Beiträge beschränkt, wie etwa die Bereitstellung von Räumlichkeiten, das Legen eines venösen Zugangs oder das Abholen des Präparats von der Apotheke. Jedenfalls muss die sterbewillige Person die lebensbeendende Maßnahme selbst durchführen oder zumindest die Herrschaft über den lebensbeendenden Verlauf behalten.

Unter Einhaltung der vorbeschriebenen Voraussetzungen ist es nunmehr ab 01.01.2022 rechtlich zulässig, einer sterbewilligen Person bei deren Suizid Hilfe zu leisten.

Eine errichtete Sterbeverfügung kann jederzeit von der betroffenen Person widerrufen werden.

Nach Ablauf eines Jahres nach Errichtung verliert die Sterbeverfügung ihre Wirksamkeit.

 

PATIENTENVERFÜGUNG: ÄNDERUNGEN SEIT 16.01.2019 IN KRAFT

Als wesentliche Erneuerung ist die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer verbindlichen Patientenverfügung von fünf auf acht Jahre hervorzuheben. Eine verbindliche Patientenverfügung verliert daher erst nach dem Ablauf von acht Jahren ab Errichtung ihre Verbindlichkeit. Die längere Verbindlichkeitsdauer gilt auch für bereits vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesnovelle errichtete Patientenverfügungen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Patientenverfügung nunmehr auch unter erleichterten Voraussetzungen erneuert werden. Fehlt dem Patienten zum Zeitpunkt der Erneuerung bereits die Entscheidungsfähigkeit, bleibt die Patientenverfügung trotzdem gültig. Für nähere Details stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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